In der Folge sei die Privatklägerin von der Polizei ins Frauenhaus verbracht worden (zum Ganzen pag. 4 f.) Noch am selben Tag (16. Januar 2017) fand im Frauenhaus um 14:00 Uhr das Erstgespräch zwischen der Privatklägerin und der Psychologin Q.________, der langjährigen Mitarbeiterin im Frauenhaus, statt (pag. 72). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von Q.________ (zur Aussagewürdigung von Q.________ siehe Erwägung 12.8 unten) erzählte die Privatklägerin im Rahmen dieses Erstgesprächs, wie sie auf die Aupair-Familie R.________ (Familie des Beschuldigten) gekommen sei und dass sie am 19. Dezember 2016 in die Schweiz eingereist sei.