26 informieren und ans Domizil der Familie R.________ (Familie des Beschuldigten) zu schicken. Weil L.________ dies allerdings (noch) nicht tun wollte, wurde die Polizei schliesslich von der P.________ Botschaft avisiert (zum Ganzen pag. 168). Dem Journalauszug der Kantonspolizei gemäss Bericht vom 4. Mai 2017 ist zu entnehmen, dass die Polizei am 16. Januar 2017 um 14:52 Uhr am Domizil des Beschuldigten eintraf. Die Stimmung in der Familie sei nicht negativ gewesen, aber die Privatklägerin habe angegeben, sie wolle nicht mehr als Aupair bei dieser Familie arbeiten.