Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 413 ff.). In casu ist zunächst zu beachten, dass die Polizei am 16. Januar 2017 nicht von der Privatklägerin avisiert wurde. Diese informierte damals ihre beste Freundin W.________ (nachfolgend: W.________), welche sich sodann an ihren Gastvater, N.________, gewandt haben muss. Dieser schrieb L.________ am 16. Januar 2017 um 14:53 Uhr jedenfalls eine E-Mail, wonach er versucht habe, sie telefonisch zu erreichen, weil eines ihrer Aupairs – die Privatklägerin – in Schwierigkeiten resp. sexuell belästigt («sexually assaulted») worden sei. Sie (L.___