(ADRIAN BERLINGER, Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafprozess, Beweiseignung und Beweiswert, Zürich 2014, S. 17 ff.). Objektiv falsche Aussagen gehen nicht nur auf bewusste Falschaussagen, sondern teilweise auch auf Fehlwahrnehmungen oder suggestive Einflüsse zurück. Eine suggestiv beeinflusste Person ist selber der Meinung, über ein tatsächlich erlebtes Ereignis zu berichten und sagt daher – gleich einer Person, die über ein tatsächliches Erlebnis berichtet – inhaltlich mit einer hohen Qualität aus.