1178). Bei der Aussagenanalyse und der Prüfung, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage ihre Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund hätte machen können, ist nebst der bewussten Falschaussage auch an die Möglichkeit zu denken, dass die befragte Person aufgrund von Fehlern in der Wahrnehmung oder suggestiven Einflüssen subjektiv wahre, aber objektiv nicht zutreffende Angaben macht (ADRIAN BERLINGER, Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafprozess, Beweiseignung und Beweiswert, Zürich 2014, S. 17 ff.).