Zu den Aussagen der Privatklägerin 12.4.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin im Wesentlichen zutreffend gewürdigt und im Ergebnis zu Recht für glaubhaft befunden, weshalb vorab auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen wird (vgl. S. 45 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 948 ff.). Im Folgenden werden hauptsächlich die Einwände der Parteien behandelt, zum besseren Verständnis teilweise in Wiederholung der vorinstanzlichen Erwägungen. 12.4.2 Die Verteidigung machte geltend, die Aussagen der Privatklägerin seien suggestiv beeinflusst und auf gesellschaftlichen Druck hin entstanden (pag. 1178).