25 Zusammenfassend ist gestützt auf die Nachrichten in der dritten Phase erwiesen, dass die Privatklägerin nicht am Beschuldigten und/oder an sexuellen Handlungen mit ihm interessiert war. Der Beschuldigte realisierte dies und war darüber offensichtlich zutiefst frustriert. Die Aussagen des Beschuldigten werden im Lichte dieser Ausführungen zu betrachten sein (zur Aussagewürdigung des Beschuldigten siehe Erwägung 12.5 unten). 12.4 Zu den Aussagen der Privatklägerin 12.4.1