Weiter belegen die Nachrichten der dritten Phase, dass die Privatklägerin keinerlei Interessen am Beschuldigten hatte, was dieser zweifelsohne realisierte. Die Privatklägerin besuchte den Beschuldigten offensichtlich weder nachts im Wohnzimmer noch lief zwischen den beiden tagsüber, wenn sie alleine Zuhause waren, irgendetwas [Sexuelles]. Wenn der Beschuldigte die Privatklägerin in der Nacht aufweckte, reagierte sie nicht in seinem Sinne, was seine Nachricht vom 5. Januar 2017 («You know that i can wack you up ,,, but ,, but you know your reaciton» [15:30:58 Uhr; pag. 1148]) beispielhaft belegt.