Weiter spricht gegen eine glückliche Liebesbeziehung, dass sich auf dem Natel der Privatklägerin kein einziges Foto vom Beschuldigten und/oder von ihnen beiden befand, obwohl auf ihrem Gerät zahlreiche Fotos – auch aus der Zeit, in der sie bei der Familie R.________ (Familie des Beschuldigten) wohnte – existierten. Wären der Beschuldigte und die Privatklägerin verliebt gewesen, dann wäre ein Foto, das die Liebenden oder den Beschuldigten alleine zeigt, zu erwarten gewesen. Weiter belegen die Nachrichten der dritten Phase, dass die Privatklägerin keinerlei Interessen am Beschuldigten hatte, was dieser zweifelsohne realisierte.