Er wusste beispielsweise nicht, wo und mit wem die Privatklägerin Silvester gefeiert hatte, was angesichts dessen, dass man gemäss dem Beschuldigten täglich gekuschelt, stundenlang diskutiert und eine glückliche Liebesbeziehung geführt habe, erstaunt. Weiter spricht gegen eine glückliche Liebesbeziehung, dass sich auf dem Natel der Privatklägerin kein einziges Foto vom Beschuldigten und/oder von ihnen beiden befand, obwohl auf ihrem Gerät zahlreiche Fotos – auch aus der Zeit, in der sie bei der Familie R.________ (Familie des Beschuldigten) wohnte – existierten.