Die vorhandenen Nachrichten bestätigen vielmehr, dass der Beschuldigte nicht im Bilde war über alltägliche, die Privatklägerin angehende Geschehnisse. Er wusste beispielsweise nicht, wo und mit wem die Privatklägerin Silvester gefeiert hatte, was angesichts dessen, dass man gemäss dem Beschuldigten täglich gekuschelt, stundenlang diskutiert und eine glückliche Liebesbeziehung geführt habe, erstaunt.