Am 31. Dezember 2016 wünschte die Privatklägerin dem Beschuldigten «Happy New Year» (22:36:54 Uhr; pag. 1143). Am 4. Januar 2017 fragte der Beschuldigte die Privatklägerin nach der Neujahrsnacht, konkret wo sie geschlafen, mit wem sie Silvester verbracht und ob sie eine Begleitung gehabt habe (12:58:12 Uhr, 12:58:21 Uhr und 13:12:02 Uhr; pag. 1144). Die Privatklägerin führte daraufhin insbesondere aus, es sei ihr nicht danach, Männer zu treffen (13:14:16 Uhr; pag. 1144). Sie habe das ihrer Freundin gesagt und diese habe es respektiert (13:15:49 Uhr; pag. 1144). Der Beschuldigte antwortete prompt: «That why you avoid me» (13:16:26 Uhr; pag.