und teilte L.________ am 9. Dezember 2016 wahrheitswidrig mit: «[…] Also D.________ möchte noch vor Weihnachten einreisen und unsere Weihnachtsfeiern zu erleben. Da haben wir ein Flug für 18. Dezember (2016) gekauft […]» (pag. 237). Der Beschuldigte setzte sich mithin bereits vor der Einreise der Privatklägerin über deren expliziten Willen hinweg, obschon er ihre wachsende Zurückhaltung ihm gegenüber resp. ihr schwindendes Interesse an ihm offensichtlich bemerkt hatte.