Auch dies liess den Beschuldigte jedoch unbeeindruckt, forderte er die Privatklägerin teilweise doch prompt in penetranter Art und Weise sowie in befehlerischem Ton auf, ihm ein «Nacktselfie» zu schicken (so insb. am 23. November 2016 um 16:55:09 Uhr, 17:01:05 Uhr, 17:04:29 Uhr, 17:04:58 Uhr, 17:05:31 Uhr, 17:08:31 Uhr, 17:07:51 Uhr; pag. 641). Die Kammer erklärt sich die Zurückhaltung der Privatklägerin in diesen Gesprächen in der zweiten Phase einerseits mit ihrem mangelnden und/oder schwindenden Interesse am Beschuldigten und andererseits mit dem Umstand, dass ihre Reise in die Schweiz immer näher rückte.