Häufig antwortete sie auch gar nicht, worauf der Beschuldigte mit Vorwürfen reagierte und die Privatklägerin dann ausweichend vorgab, sie sei bereits am schlafen und/oder noch am arbeiten gewesen (so u.a. am 23. November 2016 um 16:50:51 Uhr und 16:51:14 Uhr; pag. 641). Auch dies liess den Beschuldigte jedoch unbeeindruckt, forderte er die Privatklägerin teilweise doch prompt in penetranter Art und Weise sowie in befehlerischem Ton auf, ihm ein «Nacktselfie» zu schicken (so insb. am 23. November 2016 um 16:55:09 Uhr, 17:01:05 Uhr, 17:04:29 Uhr, 17:04:58 Uhr, 17:05:31 Uhr, 17:08:31 Uhr, 17:07:51 Uhr; pag.