Die Privatklägerin muss dies erkannt haben. In der zweiten Phase, welche ca. von Anfang November 2016 bis zur Einreise der Privatklägerin am 19. Dezember 2016 dauerte, finden sich deutlich weniger sexuelle Gespräche. Es fällt auf, dass die Privatklägerin die Versuche des Beschuldigten, weiterhin derart zu konversieren, jeweils abklemmte und/oder gar nicht darauf einging. Häufig antwortete sie auch gar nicht, worauf der Beschuldigte mit Vorwürfen reagierte und die Privatklägerin dann ausweichend vorgab, sie sei bereits am schlafen und/oder noch am arbeiten gewesen (so u.a. am 23. November 2016 um 16:50:51 Uhr und 16:51:14 Uhr; pag.