21 (die Herkunftsinsel der Privatklägerin) sehr berühmt sei für Sextourismus, worauf die Privatklägerin antwortete, in der Nacht gebe es natürlich Prostituierte, aber Prostitution sei illegal. Insgesamt lassen die Gespräche in dieser ersten Phase keine Zweifel offen, dass der Beschuldigte beabsichtigte, mit der Privatklägerin Sex zu haben, wenn sie in der Schweiz sein würde. Die Privatklägerin muss dies erkannt haben.