Auch diesen Erwägungen schliesst sich die Kammer an. Ihrer Ansicht nach lässt sich die Chatkonversation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin in drei Phasen aufteilen: In der ersten Phase, welche von August bis ca. Ende Oktober 2016 dauerte, chatteten der Beschuldigte und die Privatklägerin derart offen über Sex, dass der Chat nahezu als pornographisch bezeichnet werden muss. Das Vokabular des Beschuldigten war derb und vulgär, dennoch machte die Privatklägerin zuweilen wacker und recht hemmungslos mit.