1135 ff.) Betreffend die Würdigung des Chats zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin wird vorab auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 40 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 943 ff.): Der Chat zwischen A.________ und D.________ beginnt mit harmlosem Kennenlernen (CD pag. 614). A.________ stellt aber schon am ersten Tag klar, dass S.________ nicht eifersüchtig sei (Chat 43) und fragt D.________ bereits am 31.08.2016, weshalb sie noch nicht verheiratet sei und indirekt, ob sie einen Freund habe (Chat 403 resp.