495, pag. 496). Ausserdem erklärte die Privatklägerin wiederholt, sie hoffe zwar, dass der Beschuldigte «gut» sein werde, im jetzigen Zeitpunkt könne sie dies aber noch nicht beurteilen, weil sie den Beschuldigten ja noch nie persönlich getroffen habe (u.a. pag. 563, pag. 563). Sie und der Beschuldigte würden aber ja nicht als Liebhaber, sondern als Freunde «starten» (pag.