Entgegen der Vorinstanz erscheint die Privatklägerin der Kammer dabei jedoch nicht «teilweise proaktiv» (vgl. S. 40 Absatz 2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 943). Aus Sicht der Kammer ging die Initiative fast ausschliesslich vom «Eichhörnchen» aus, lenkte doch dieses das Thema immer wieder auf sexuelle Themen. Die Privatklägerin schrieb dahingegen nie von sich aus sexuelle Nachrichten, sondern war stets diejenige, die reagierte. Zwar machte sie – wie die Vorinstanz erwog – zu Beginn teilweise mit und chattete ebenfalls recht offen über sexuelle Themen.