Offenbar wurde der Privatklägerin schon vor deren Ankunft nicht mehr vertraut, was ihre Motivation, als Aupair zu arbeiten, anbelangt. Dieser Umstand steht – wie sich im Folgenden noch zeigen wird – im klaren Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten, wonach er und die Privatklägerin schon vor deren Ankunft ein Liebespaar gewesen seien. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass das «Eichhörnchen» und die Privatklägerin sehr offen über Sex und individuelle Vorlieben chatteten. Entgegen der Vorinstanz erscheint die Privatklägerin der Kammer dabei jedoch nicht «teilweise proaktiv» (vgl. S. 40 Absatz 2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;