277 CD 3 bzw. pag. 574]) muss angesichts des Inhalts und des Duktus dahingegen wohl S.________ zugeordnet werden, obwohl dies grundsätzlich offen bleiben kann. Diese Nachricht belegt – unbesehen davon, ob sie jetzt vom Beschuldigten oder von S.________ geschrieben wurde –, dass die Anfangseuphorie des «Eichhörnchens» schon kurz vor der Anreise der Privatklägerin verflogen war. Offenbar wurde der Privatklägerin schon vor deren Ankunft nicht mehr vertraut, was ihre Motivation, als Aupair zu arbeiten, anbelangt.