und Z. 388 ff.). Ein weiteres Indiz ist, wie die Vertreterin der Privatklägerin in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung überzeugend ausführte, dass sich im Skype-Chat, der zwischen dem «Eichhörnchen» und der Privatklägerin geführt wurde, derselbe Sprachfehler findet, wie im Viber-Chat, in dem sich zweifelsfrei der Beschuldigte und die Privatklägerin unterhalten hatten. Konkret schrieben sowohl der Beschuldigte als auch das «Eichhörnchen» vermehrt «response me» (vgl. u.a. pag. 544 [«Eichhörnchen»] und pag. 1137 Nachricht von 17:36:32 Uhr [Beschuldigter]). Es ist unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau exakt denselben (eher groben) Fehler machen.