Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen der Vorinstanz im Wesentlichen an. Es lässt sich tatsächlich nicht abschliessend beurteilen, ob die Nachrichten des «Eichhörnchens» vom Beschuldigten oder von dessen Ehefrau, S.________, herrühren. Angesichts der Gesamtumstände ist die Kammer jedoch überzeugt, dass die ersten, noch unverfänglichen Nachrichten des «Eichhörnchens» von S.________ stammen, wohingegen zumindest die sexuell offensiven Nachrichten des «Eichhörnchens» vom Beschuldigten verfasst worden sein müssen.