440 und pag. 526 ff.), weshalb der Schluss nahe liegt, dass jeweils A.________ mit D.________ gechattet, sich aber als seine Frau ausgegeben hat. A.________ sagte am 21.08.2017 auf Vorhalt derselben Screenshots und der Aussage seiner Frau sowie auf die Frage des Staatsanwaltes, wer die grau hinterlegten Texte geschrieben habe, aus, das sei ihm nicht bekannt (pag. 113, Zeile 351 ff.). D.________ war gemäss eigenen Aussagen (pag. 53, Zeile 755 f.) oft nicht sicher, mit wem sie chattete. Die Frage, mit wem D.________ jeweils via Skype-App chattete, ob mit A.________ oder S.________, muss deshalb offen bleiben.