Im Folgenden wird deshalb zunächst auf die beiden vorhandenen Chatkonversationen (zwischen der Privatklägerin und dem «Eichhörnchen» [Erwägung 12.3.1 unten] sowie zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten [Erwägung 12.3.2 unten]) eingegangen. Sodann werden die Aussagen der Privatklägerin, gefolgt von denjenigen des Beschuldigten sowie den Äusserungen der übrigen befragten Personen – Q.________, S.________ und T.________ – gewürdigt. Schliesslich wird das Beweisergebnis festgehalten.