Die Vorinstanz hat den massgebenden rechtlichen Sachverhalt korrekt erfasst und die vorhandenen Beweismittel zutreffend gewürdigt, weshalb es sich rechtfertigt, nachfolgend gewisse Erwägungen der Vorinstanz zu zitieren und diese punktuell zu ergänzen. Dem Chat zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin kommt aus Sicht der Kammer zentrale Bedeutung zu. Im Folgenden wird deshalb zunächst auf die beiden vorhandenen Chatkonversationen (zwischen der Privatklägerin und dem «Eichhörnchen» [Erwägung 12.3.1 unten] sowie zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten [Erwägung 12.3.2 unten]) eingegangen.