Die Chatkonversation zwischen der Privatklägerin und dem «Eichhörnchen» wurde damit lege artis gesichert und ist ohne weiteres verwertbar. Dasselbe gilt bezüglich der Chatkonversation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, welche von der Verteidigung selbst eingereicht wurde (pag. 607 ff.) und sich auf CD (pag. 614) sowie auszugsweise auf pag. 608 ff. und pag. 1135 ff in den Akten befindet. Zusammenfassend sind sämtliche aktenkundigen Chatkonversationen verwertbar.