und 265 ff.). Diesen Berichten – und ferner auch der E-Mail des Staatsanwalts an Rechtsanwältin E.________ vom 4. Oktober 2017 (pag. 713) – kann entnommen werden, dass der fragliche Skype-Chat nur mittels Screenshots gesichert werden konnte. Die beiden vollständigen Extraktionsberichte vom Oktober 2017 – und damit auch die Skype-Chatkonversation – finden sich aber als Excel und PDF auf drei CDs in den Akten (siehe pag. 277). Die Chatkonversation zwischen der Privatklägerin und dem «Eichhörnchen» wurde damit lege artis gesichert und ist ohne weiteres verwertbar.