691 und pag. 250 f.) und durch die Kantonspolizei Bern zwecks forensischer Sicherung von Beweismitteln – «insbesondere der Kontaktnachweise zwischen den Parteien» – ausgewertet. Daraus resultierte der Extraktionsbericht vom 12. Mai 2017, welcher sich auf CD in den Akten befindet (siehe pag 254). In der Folge stellte sich heraus, dass in diesem Extraktionsbericht vom 12. Mai 2017 der Skype-Chat zwischen der Privatklägerin und der Ehefrau des Beschuldigten resp. dem «Eichhörnchen» fehlte. In der staatsanwaltschaftlichen Ein-