10. Zur Verwertbarkeit der Chatkonversationen Die Verteidigung hielt dafür, die sich in den Akten befindenden Chatkonversationen seien unvollständig und nicht lege artis erhoben worden, weshalb nicht vorbehaltlos darauf abgestellt werden könne (pag. 1182). Die Kammer kommt in Übereinstimmung mit der Vertreterin der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass sämtliche aktenkundigen Chatkonversationen verwertbar sind. Die fraglichen Daten wurden entgegen der Auffassung der Verteidigung korrekt erhoben. Das Mobiltelefon (iPhone 5) der Privatklägerin wurde auf Antrag der Verteidigung hin durchsucht (pag. 691 und pag.