1166 Z. 14 ff.). Auf Vorhalt, dass sich das Verhältnis zwischen ihm und der Privatklägerin vor deren Einreise in die Schweiz offensichtlich verschlechtert habe, gab der Beschuldigte zunächst an, der Vorsitzende verstehe dies [die Konversation] wohl falsch. Danach bestätigte er, er sei nicht zufrieden gewesen, weil L.________ (die Aupairvermittlerin) ihm gesagt habe, die Privatklägerin sei nirgends aufzufinden, weshalb der Vertrag womöglich nicht zustande kommen könne (zum Ganzen pag. 1166 Z. 26 ff. und pag. 1167 Z. 1 ff.). Nachdem