So sei es schliesslich zum besagten Gespräch gekommen. Die Privatklägerin habe mitgemacht und es habe sich gezeigt, dass sie mehr wolle und an einer Beziehung interessiert sei. Sie habe Nächte lang mit ihm geschrieben, was sie seines Erachtens nicht gemacht hätte, wenn sie nicht an ihm interessiert gewesen wäre. In der Folge habe er sich auch in sie verliebt (zum Ganzen pag. 1165 Z. 24 ff. und pag. 1166 Z. 1 ff.).