gewesen. Er wisse noch heute nicht, was in ihrem Kopf vorgegangen sei und weshalb sie das gemacht habe (zum Ganzen pag. 1164 Z. 44 f. und pag. 1165 Z. 1 f.). Auf Vorhalt, dass er am 30. und 31. August 2016 sowie am 5. September 2016 mit der Privatklägerin in einer Weise kommuniziert habe, die als chatmässige Umsetzung von Pornofilmen beschrieben werden könne und auf Frage, ob es ihm und seiner Ehefrau in diesem Zeitpunkt darum gegangen sei, ein Aupair, eine Gespielin für ihn oder beides zu suchen, erklärte der Beschuldigte, dieses Gespräch hätte zunächst ganz normal angefangen.