9. Zu den oberinstanzlichen Einvernahmen 9.1 Die Privatklägerin bestätigte in der Berufungsverhandlung ihre bisherigen Aussagen (pag. 1154 Z. 23 ff.) und gab zusammengefasst an, der Beschuldigte habe die Handlungen im Rahmen der vier Vorfälle gegen ihren Willen vorgenommen. Nach dem letzten Vorfall, dem Geschlechtsverkehr, sei sie gegangen (pag. 1156 Z. 6 ff.). Sie und der Beschuldigte hätten nie eine Beziehung geführt (pag. 1156 Z. 3). Vor ihrer Ankunft in der Schweiz hätten sie sehr viel und offen gechattet, weil der Beschuldigte dies gewollt habe. Sie habe ihn jeweils darüber «updaten» müssen, was sie gerade mache.