1135-1150). In der Berufungsverhandlung wurden der Beschuldigte und die Privatklägerin zudem erneut befragt. Es wird – mit Ausnahme der oberinstanzlichen Einvernahmen der Parteien (Erwägung 9 unten) – darauf verzichtet, die vorhandenen Beweismittel zusammenzufassen. Soweit relevant wird direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung (Erwägung 12 unten) darauf eingegangen. Ferner kann auf die amtlichen Akten verwiesen werden.