10 8. Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel vollständig aufgelistet und nachvollziehbar zusammengefasst, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen wird (S. 11-38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 914-941). Neu in den gedruckten Akten finden sich ein Therapiebericht betreffend die Privatklägerin vom 29. Oktober 2019 (pag. 1129 f.) und ein Auszug der Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ab der CD auf pag. 614 (pag. 1135-1150).