sex an ihr praktizierte, während er sie mit beiden Händen am Po festhielt und obwohl die Privatklägerin versuchte, ihn wegzustossen und wegzudrücken, - ob der Beschuldigte am 16. Januar 2017 um ca. 08:00 Uhr im Schlafzimmer der Privatklägerin gegen deren unmissverständlichen Willen Geschlechtsverkehr an ihr vollzog.