Bestritten ist demgegenüber, ob der Beschuldigte und die Privatklägerin – wie ersterer behauptet – eine Beziehung führten und ob die sexuellen Handlungen einvernehmlich erfolgten. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist somit zu klären, - ob der Beschuldigte der Privatklägerin am Weihnachtsabend 2016 absichtlich und gegen ihren Willen an den Po fasste, - ob sich der Beschuldigte am 4. Januar 2017 um ca. 02:00 Uhr – obwohl er wusste, dass die Privatklägerin keinerlei Körperkontakt zu ihm wollte – in deren Schlafzimmer begab, ihre Hand über seiner Hose an seinen Penis drückte und