619 ff.) – belegt. Weiter ist unbestritten, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin insbesondere am Weihnachtsabend 2016 sowie am 4. und 7. Januar 2017 zu sexuellen Kontakten und am 16. Januar 2017 zu Geschlechtsverkehr kam. Bestritten ist demgegenüber, ob der Beschuldigte und die Privatklägerin – wie ersterer behauptet – eine Beziehung führten und ob die sexuellen Handlungen einvernehmlich erfolgten.