2.1. am 04.01.2017, indem der Beschuldigte ca. um 02.00 Uhr in das Zimmer der Privatklägerin ging, sie dadurch weckte, dass er ihre Hand über der Hose an seinen Penis drückte, worauf sie diese zurückzog; daraufhin griff er der Privatklägerin mit seiner Hand unter die kurze Jeans und die Unterhose an die Scheide und berührte dabei die Klitoris der Privatklägerin, wobei er die Hand der Privatklägerin festhielt, als diese versuchte, seine Hand von ihrer Scheide wegzuziehen.