3. zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 21‘200.35 an die Straf- und Zivilklägerin D.________ für die Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren, 4. zur Bezahlung einer Parteientschädigung gemäss nachzureichender Kostennote an die Straf- und Zivilklägerin D.________ für die Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren, 5. zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 20‘000.00, zuzüglich Zins von 5% seit dem 16.01.2017 an die Straf- und Zivilklägerin D.________. III. Die weiteren Verfügungen seien zu treffen.