3. der sexuellen Belästigung, begangen am Weihnachtsabend 2016 in Bern, z.N. von D.________ und er sei in Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmung zu einer angemessenen Sanktion zu verurteilen. II. A.________ sei weiter zu verurteilen: 1. zur Bezahlung der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, 2. zur Bezahlung der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens,