1. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Es sei über die Aufbewahrung bzw. Löschung des erhobenen DNA-Profils sowie der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten zu verfügen. 3. Das Urteil sei dem Amt für Migration und Personenstand mitzuteilen (Art. 82 VZAE).