1. zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren; 2. zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren; 7 3. zu einer Busse von CHF 500.00; 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD). Im Weiteren sei zu verfügen: