1. sei die Forderung der Privatklägerin abzuweisen; 2. seien für die Beurteilung der Zivilklagen keine Kosten auszuscheiden. III. Weiter sei zu verfügen: 1. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 lit. c DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 lit. c Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.