6 unter Ausscheidung der darauf entfallenden erstinstanzlichen sowie der oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung folgender Entschädigung bzw. Genugtuung: a. Parteikosten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte für das erstinstanzliche Verfahren sowie das Verfahren vor Obergericht gemäss Urteil vom 29. August 2018 bzw. eingereichter Honorarnote; b. Genugtuung in richterlich zu bestimmender Höhe von mindestens aber CHF 500.00. II. Betreffend Zivilpunkt