und pag. 1153). In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. bis 21. November 2019 wurden die Privatklägerin und der Beschuldigte nochmals befragt (pag. 1154 ff. und pag. 1163 ff.). Zudem wiederholte Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ den Beweisantrag, «K.________» im Berufungsverfahren als Zeuge zu befragen (pag. 1175). Staatsanwältin G.________ und Rechtsanwältin E.________ verlangten die Abweisung dieses Beweisantrags (pag. 1175). Daraufhin wies die Kammer den Beweisantrag von Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ ab und begründete ihren Beschluss kurz mündlich (pag. 1176).