1036 f.). Mit Eingabe vom 30. Januar 2019 beantragte Staatsanwältin G.________, die Beweisanträge auf Befragung des Beschuldigten und der Privatklägerin seien gutzuheissen, die übrigen Beweisanträgen seien abzuweisen (pag. 1039 ff.). Mit Beschluss vom 18. März 2019 hiess die Kammer die Beweisanträge von Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ auf Einvernahme des Beschuldigten und der Privatklägerin gut. Die Beweisanträge, einen Newsletter sowie zwei Stellungnahmen zu den Akten zu erkennen, wies die Kammer ab (zum Ganzen pag. 1056 ff.). Mit Eingabe vom 26. September 2019 beantragte Rechtsanwältin Dr. iur.